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Revisionen

Bei den juristischen Personen ist nicht mehr die Rechtsform (AG, GmbH, Genossenschaften usw.) entscheidend, ob diese über eine Revisionsstelle verfügen müssen, sondern Grösse und Bedeutung. Insbesondere gilt ab dem 01.01.2008 die Revisionspflicht grundsätzlich auch für GmbH's. Für Personengesellschaften (Einzelunternehmungen, Kollektiv-/Kommanditgesellschaften) besteht weiterhin keine Revisionspflicht.
 
Es wird unterschieden:
a.    Ordentliche Revision

•    Publikumsgesellschaften
•    Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, sofern zwei der folgenden drei Kriterien während
     zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre erfüllt sind:
          - Bilanzsumme > 10 Mio.
          - Umsatz > 20 Mio.
          - Vollzeitstellen > 50
•    Unternehmenssgruppen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind
•    Vorsorgeeinrichtungen

b.    Eingeschränkte Revision

•    Alle Unternehmungen – ausser Personengesellschaften – welche gemäss Art. 727 OR nicht zur
     "ordentlichen Revision" – siehe vorstehend, verpflichtet sind.

Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft zur "eingeschränkten Revision" verpflichtet ist, weniger als 10 Vollzeitstellen bestehen und sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter ausdrücklich verzichten, kann auf die Revision verzichtet werden (Opting-out).
 



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